Mit Anmeldeformular vom 5. April 1996 stellte A ein Gesuch um Prämienverbilligung. Die Anmeldung ging am 9. April 1996 bei der AHV-Zweigstelle Z ein, welche die Unterlagen am 16. April 1996 an die Ausgleichskasse Luzern weiterleitete. Diese trat auf das Gesuch nicht ein, weil es verspätet eingereicht worden sei.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A sein Begehren.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
1. - a) Laut § 12 PVG haben Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, bei der zuständigen AHV-Zweigstelle das Anmeldeformular sowie den Nachweis über die für die Krankenpflege-Grundversicherung geschuldeten Prämien einzureichen (Abs. 1). Die Anmeldung ist zusammen mit den nötigen Unterlagen bis Ende März bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde einzureichen, in der die versicherten Personen am 1. Januar des Jahres, für das der Anspruch geltend gemacht wird, ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hatten (Abs. 2). Die Frist zur Anmeldung des Anspruchs kann aus wichtigen Gründen bis am 30. Juni des Jahres, für das der Anspruch geltend gemacht wird, verlängert werden. Ansprüche, die nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt (Abs. 3).
b) Bei der ersten Frist handelt es sich um die ordentliche Anmeldefrist, bei der zweiten um eine ausserordentliche, die nur aus wichtigen Gründen verlängert werden kann. Das Gesetz enthält keine Angaben, welche Aufschluss über den Bedeutungsgehalt des Begriffes «aus wichtigen Gründen» geben würden. Das Verwaltungsgericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung über die Wiederherstellung einer versäumten Frist mit Urteil Sch. vom 7. Februar 1996 festgestellt, ein wichtiger Grund liege vor, wenn der Gesuchsteller durch äussere in seiner Person liegende Umstände verhindert gewesen sei, innert Frist zu handeln. Selbst wenn im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 PVG ein weniger strenger Massstab als bei der Fristwiederherstellung verlangt würde, bedürften die Umstände zumindest eines gewissen Gewichts. Massgeblich sei daher, ob irgend eine andere Person nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter den gleichen Gegebenheiten ebenfalls genötigt gewesen wäre, eine Fristverlängerung zu beanspruchen. Denkbar seien beispielsweise eine unfalloder krankheitsbedingte Verhinderung zum rechtzeitigen Handeln. Arbeitsüberlastung Irrtum über den Fristenlauf stellten jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne dieser Bestimmung dar.
2. - Bei den in § 12 PVG vorgesehenen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von Absatz 3 dieser Bestimmung, sondern auch aus der Übergangsregelung von § 25 PVG. Da das Prämienverbilligungsgesetz erst auf den 1. April 1995 in Kraft gesetzt wurde, verlängerte der Gesetzgeber die entsprechenden Anmeldefristen für 1995 bis zum 31. Mai bzw. 31. Juli 1995. § 25 Abs. 3 PVG bestimmt, dass Ansprüche, die nach Ablauf «dieser Fristen» angemeldet werden, verwirkt sind. Die Auffassung, dass es sich bei den erwähnten Fristen um Verwirkungsfristen handelt, wird ebenfalls durch die Materialien gedeckt. So führt der Regierungsrat in der Botschaft an den Grossen Rat zum Entwurf eines Prämienverbilligungsgesetzes vom 5. Juli 1994 aus, jedes Jahr sei eine grosse Zahl von Gesuchen zu bearbeiten. Um dies mit einem möglichst kleinen Aufwand zu gewährleisten, seien im Gesetz verbindliche Fristen für die Anmeldung vorzusehen, nach deren Ablauf nicht angemeldete Ansprüche von Gesetzes wegen verwirken (Botschaft B 184 vom 5.7.1994, Separatdruck, S. 17).
Prämienverbilligungsansprüche, welche nicht innerhalb der Anmeldefrist bis Ende März des Bestimmungsjahres - bei Verlängerung aus wichtigen Gründen bis Ende Juni - geltend gemacht werden, sind daher grundsätzlich verwirkt. Handelt es sich bei den im Gesetz vorgesehenen Fristen zur Einreichung eines Prämienverbilligungsgesuches um Verwirkungsfristen, so sind diese für die rechtsanwendenden Verwaltungsund Gerichtsbehörden verbindlich. Bei der Verwirkung geht das Recht selbst unter, falls nicht innerhalb der Verwirkungsfrist die gesetzlich vorgesehene Handlung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung der Frist ist nicht möglich, und die Verwirkung ist von Amtes wegen zu beachten. Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut. So ist namentlich dem Zweck der Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, das dazu führen kann, dass eine Wiederherstellung der Frist trotz Verwirkung zugelassen wird dass die Verwirkung nicht berücksichtigt wird, wenn sich der Staat als Beklagter ohne Vorbehalt auf die Sache eingelassen hat ausdrücklich darauf verzichtet hat, sich auf die Verwirkung zu berufen (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz 640).
3. - a) Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Gesuch um Prämienverbilligung erst nach dem 31. März 1996 eingereicht wurde. Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Anmeldeformular datiert vom 5. April 1996 und ist erst am 9. April 1996 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle eingegangen. Weder der Anmeldung noch der Beschwerde lassen sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnehmen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei daran gehindert worden, innert Frist seiner Verfahrensobliegenheit nachzukommen. Auch behauptet er nicht, vor Ablauf der ordentlichen Frist ein Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung der notwendigen Unterlagen gestellt zu haben. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass er bei Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht die gesetzliche Anmeldefrist bis 31. März 1996 hätte einhalten können. Umstände, die für eine Wiederherstellung der versäumten Frist sprächen, werden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche aus den Akten. Für die verspätete Anmeldung sind also keine entschuldbaren Gründe ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nicht gegeben, und hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 1996 verwirkt. Seinem Begehren kann deshalb nicht entsprochen werden, ohne dass die weiteren materiellen Voraussetzungen im Sinne von § 7 Abs. 1 PVG zu prüfen wären. Was in der Beschwerde vorgetragen wird, vermag hieran nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet.
b) Die Vorinstanz hat das verspätet eingereichte Gesuch durch Nichteintreten erledigt. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, handelt es sich aber bei der Frage der rechtzeitigen Geltendmachung bzw. bei der Verwirkung wegen verspäteter Anmeldung um eine materielle Voraussetzung der Anspruchsberechtigung. Mit der Feststellung, dass ein Anspruch verwirkt ist, wird materiell darüber entschieden, dass kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht. Richtigerweise hätte daher das Dispositiv der Verfügung auf Abweisung des Gesuches lauten müssen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. Von einer Rückweisung der Akten an die Ausgleichskasse zum Erlass einer neuen Verfügung ist jedoch aus prozessökonomischen Gründen abzusehen, da die Sache aufgrund der klaren Rechtslage spruchreif ist.
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